Volltext Seite (XML)
Das Rcirhsgerieht hob die Verurteilung wegeu An fertigung unechter Briefmarken auf. Begründung: Wertlosigkeit und Unechtheit sind nicht identische Begriffe. Wenn auch die verschiedenen Partikel einer echten Briefmarke an sich wertlos, weil unverwendbar, sind, so bilden sie deshalb als Ganzes doch keine un echte Briefmarke. Ein Verbrechen würde nur dann vorliegen, wenn die einzelnen Teile aus einer schon verwendeten Marke ausgeschnitten worden wären. 4. F a 1 1 Der Besitzer eines Obstgartens schob, von seinem Hunde begleitet, auf zwei Obstdiebe, die unter Mitnahme des ge pflückten Obstes flohen, und verletzte einen der Diebe nicht unerheblich. Er wurde von der Anklage der Körperver letzung freigesprochen. Der Staatsan walt legte Berufung ein. Wie das Reichsgericht den Fall ent- sch ied: Das Reichsgericht bestätigte den Freispruch des Landgerichts, der, weil der Besitzer des Obstgartens aus Notwehr geschossen habe, erfolgt war. Das Reichsgericht befaßte sich dabei mit der prin zipiellen Frage: Ist der Wert der gestohlenen Sache für Zulässigkeit und Maß der Verteidigung von Be deutung? Die Antwort lautete: Nein. Der Wert oder Unwert der Sache spielt bei der Beurteilung der Tat, die die Abwehr verursacht, keine Rolle. Wo das Recht im Kampf gegen das Unrecht geschützt w’erden soll, kann auf die Verhältnismäßigkeit der Güter unmöglich Rücksicht genommen werden. 5. F a 1 1 Frau T., die in dem Glauben war, schwanger zu sein, nahm in ihrer Angst Tabletten, von denen sie glaubte, sie könnten die Schwangerschaft beseitigen. Sie war aber weder schwanger, noch waren die Tabletten ein gegen Schwan gerschaft wirkendes Mittel. Das Land gericht sprach sie von der Anklage des Verbrechens gegen das keimende leben frei. Der Staatsanwalt legte Berufung ein. Wie das Reichsgericht den Fall ent schied : Das freisprechende Urteil des Landgerichts, das sich darauf gegründet hatte, daß weder keimendes Leben vorhanden gewesen noch ein Mittel, es zu zer stören, wurde vom Reichsgericht aufgehoben. Be gründung: Der Mangel einer Leibesfrucht macht nicht Handlungen unmöglich, die den Beginn des gerade so in der Vorstellung der Täterin bestehenden Verbrechens enthalten, wie wenn die Schwangerschaft wirklich bestünde. Die Vorstellung des Täters, seine böse Absicht und ajles, was er in dieser Absicht unter nommen hat, sind sowohl aus sittlichen Gründen wie vom Rechtsstandpunkt aus entscheidend. Deswegen erblickte das Reichsgericht hier einen Versuch zur Abtreibung. 6. F a 11 f rau X., die von ihrem Mann getrennt lebte, ohne geschieden zu sein, kuin mit 3 Bekannten in die Wohnung ihres Mannes, um sich einige ihr gehörende Sachen abzuholen. Sie wurde von ihrem Mann wegen Hausfriedensbruchs verklagt. Die 3 Begleitpersonen wurden verurteilt, dieFrau wurde frei gesprochen. Der Mann legte Berufung ein. Wie das Reichsgericht den Fall ent schied: Das Reichsgericht hob das freisprechende Urteil des Landgerichts auf und hat das Eindringen der Frau in die Wohnung des von ihr getrennt lebenden Mannes für widerrechtlich erklärt, weil dies nicht in der Ab sicht geschehen war, das Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufzunehmen, sondern nur zu dem Zweck, sich mit Gewalt in den Besitz der von ihr ein- gebrachten Sachen, deren Nutznießung dem Ehemann zustand, zu setzen. 7. Fall Zwei Verlobte setzten schriftlich die Kinderzahl der künftigen Ehe fest aus Rücksicht auf die leidende Braut, Spä ter wurde das Verlöbnis gelöst, und der Bräutigam klagte auf Ersatz der Kosten. Das Gericht erklärte die Verlobung wegen der Verabredung über die Kin derzahl als gegen die guten Sitten ver stoßend für ungültig. Der Kläger ging zum Reichsgeridit. Wie das Reichsgericht den Fall ent schied : Das Reichsgericht hob das Urteil der Vorinstanzen auf und hat damit erklärt, daß nicht jede Abmachung über die Kinderzahl zwischen Verlobten gegen die guten Sitten verstoße, also auch nicht jede solche Ab machung das Verlöbnis rechtsungültig mache. Be gründung: Die Frau ist zur ehelichen Beiwohnung nicht verpflichtet, wenn ihr aus der Beiwohnung selbst oder aus einer Schwangerschaft und Geburt außer gewöhnlich schwere Gefahr für Leben oder Gesundheit droht. 8. Fall Fritz und Rudi spielten auf der Straße*. Rudi schoß mit einem Flitz bogen und truf das rechte Auge des Ka meraden, so daß es entfernt werden mußte. Die Eltern Rudis wurden für den Schaden haftbar gemacht. Beide Instanzen erklärten die Eltern für haft bar. Die Eltern legten Berufung ein. Wie das Reichsgericht den Fall ent schied: 98