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sind, dann dürfen wir von unserer Ge wohnheit, hier keine Kritik zu üben, wohl abweichen, und ich frage die \ er- sammlung: Ist jemand von der Wahr heit dessen, was uns hier eben entgegen geschleudert worden ist, überzeugt? Dann bitte ich, die Hand zu erheben!“ (Welch Wahnsinn, abstimmen zu lassen, ob eine neue Entdeckung wahr ist oder nicht!) Es hat sich keine Hand erhoben!“ W ir erwähnen nodi, daß auch die Aerzte, die in Schleichs Klinik Zeugen seiner er folgreichen Methode gewesen waren, die moralische Feigheit besaßen, ihn jetzt zu verleugnen. Seine geniale Tat wurde systematisch totgeschwiegen. So wurde die Menschheit mindestens 15 Jahre um eine unendlich segensreiche Wohl tat betrogen. Schließen wir mit Schleichs Worten: „Jeder Fortschritt in der Medi zin bedarf eines Kampfes von 15 Jah ren, die früher siegreichen sind keine." Hat tlas Reichsgericht in Ihrem Sinne entschieden? IVir hatten Sie in der vorigen Nummer um Ihre Meinung über einige Redits- fälle aus (lern täglichen Leben gefragt. U ir schildern nodi einmal kurz die Fälle und fügen die Entsdieidung des Reidisgeridits hinzu. 1. Fall Ein Kaufmann, der weder das Geld bekam, noch die Waren, die er einer Frau geliefert hatte, zurückerhalten konnte, mietete zwei Kriminalbeamte für ein Honorar von 5000 Mark, die in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte unter Androhung der \ erhaltung die W arc im Geschäft der Frau beschlagnahmten und zu dem Kaufmann zurückbrachten. Die Beamten wurden wegen Erpressung verurteilt. W ie das Reichsgericht den Fall ent schied: Das Urteil gegen die beiden Kriminalbeamten, die das Landgericht wegen Erpressung verurteilt hatte, wurde vom Reichsgericht aufgehoben. Begründung: Es fehlt der innere Zusammenhang zwischen ihrer Tat und dem von ihnen bezogenen Honorar von 3000 Mk., da die Zahlung dieses Geldes nicht von dem Villen der genötigten Frau G. abhing. Das Urteil des Landgerichts, das die Beamten wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig sprach, wurde bestätigt. 2. Fall Drei junge Mädchen halten unter dem Schutz der Dunkelheit in einem abge schlossenen Garten Blumen gepflückt, um sie zu einem Tanzvergnügen als Sträußchen zu tragen. Wert der Blu men: 60 Pfennige. Der Garten war durch einen Staketenzaun abgegrenzt. Die Mädchen wurden zu geringen Haft strafen verurteilt. Der Staatsanwalt legte Berufung ein. Wie das Reichsgericht den Fall ent schied: Das Reichsgericht stellte sich auf denselben Stand punkt wie der Staatsanwalt, der in dem Abpflücken der Blumen in einem fremden Garten einen schweren Dieb- stahl erblickt hatte. Begründung: Blumen gehören nicht zu Nahrungs- oder Genußmitteln im Sinne des Gesetzes, weil der Genuß des Riechens oder des Schmückens keinen Verbrauch bedeutet Das Ver welken der Blumen ist eine folge des Abschneidens oder Abpflückens, nicht des Genusses oder Verbrauchs. Genußmittel im Sinne des Gesetzes sind nur solche, welche durch die menschlichen Organe dem Körper wirklich zugeführt und mit dem Genüsse verbraucht Deswegen konnte § 370 Nr. 5 des StGB nach dem mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Ilaft derjenige zu bestrafen ist. der Nahrungs- oder Gemußmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Ge brauchs in geringer Menge entwendet, nicht auf das Vergehen der Mädchen angewendet werden. 5. F a 11 Herr N. setzte zwei beschädigte, aber unbenutzte, d.h. ungestempelte Zehn- pfennigmarken zu einer ganzen zusam- men. Fr wurde wegen Anfertigung falscher Briefmarken zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. W ie das Reichsgericht den Fall ent schied: 96