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Die Gelegenheit zu sensationellen Vorstößen ist trotz der kritischen Zeiten nicht ungünstig. Das Publikum ist wieder aufnahmebereit. Aber man lasse den gutstilisierten Hering, oder das absicht lich verkehrt sitzende Blatt am Rosenzweig, und das neusachlich oder abstrakt photographierte Hühnerei lieber beiseite und gestalte ohne Ge wissensbisse wieder Sensationen. Die Werbe graphik ist nicht umzubringen, wenn sie lebendig, frisch und gekonnt ist und nicht zu vornehm oder zu langweilig, um zum Volke zu sprechen und dessen Sensationsbedürfnis zu befriedigen. Alle Kunstgattungen sind gut, außer der langweiligen Kunstgattung — sagt Voltaire. STÄNDIGE AUSSTELLUNG FÜR WERBEGRAPHIK AM KURFÜRSTENDAMM 153 Der Bund Deutscher Gebrauchsgraphiker, Gruppe Berlin-Brandenburg EV., eröffnet Mitte September d. J. Ausstellungsräume, Kurfürsten damm 153, in denen allmonatlich wechselnd werbegraphische Entwürfe und Ausführungen gezeigt werden. Für alle Werbung in Anspruch nehmenden Firmen werden diese Ausstellungs räume Anregung bringen. Es wird auch Ge legenheit geboten sein, daß die Werbeleiter dieser Firmen mit denjenigen Kräften in Ver bindung gebracht werden können, die sie suchen. Große Sammelwerke über Arbeiten der Mit glieder geben sofort ein Bild über deren Arbeits gebiete und Leistungsfähigkeit. Im Leseraum werden alle Fachzeitschriften ausliegen. Der Besuch der Ausstellung, die Benutzung der Bibliothek, sowie die Beratung durch die Ge schäftsstelle in allen Werbefragen ist für jeder mann frei. Die Ausstellung wird täglich von 10 bis 5 Uhr geöffnet sein. Dr. KRENTZ DER VERMIETER VON REKLAMEFLÄCHEN HAT KEINE PFLICHT ZUR FERNHALTUNG VON KONKURRENZ Ein Ladenbesitzer fühlte sich durch die An bringung eines Schildes eines Geschäftskonkur renten in unmittelbarer Nähe seiner eigenen Re klamefläche geschäftlich geschädigt und ver langte mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Schildes und zur Unter lassung der Anbringung eines Reklameschildes ähnlichen Inhalts. Zwar hat die Rechtsprechung angenommen, daß der Vermieter von gewerblichen Räumen, ins besondere von einem Laden, der zur Ausübung eines Gewerbes vermietet ist, nicht in dem gleichen Grundstück Räume an ein Konkurrenz geschäft vermieten darf. Bei der bloßen Ver mietung einer Wandfläche zur Anbringung von Firmen- oder Reklameschildern liegt die Sache aber wesentlich anders. Wer von einer größeren Fläche, die dazu be stimmt ist, Firmen- oder Reklameschilder an zubringen, einen einzelnen Abschnitt mietet, er wirbt damit keinen Anspruch darauf, daß nicht auch andere Felder derselben Fläche an Kon kurrenten zum gleichen Zweck vermietet werden. Gerade bei den Reklamemitteln ist es etwas All tägliches, daß z. B. in Zeitungsinseraten, an An schlagsäulen, bei wechselnden Lichtreklamen und bei Lichtbildern, wie sie in Theatern und Vergnügungs-Etablissements in den Pausen ge zeigt werden, die Reklamen von Konkurrenz firmen unmittelbar aufeinander oder in kurzen Abständen sich folgen. Bei der Anbringung des Schildes des Be klagten liegt auch die Gefahr der Verwechslung des Schildes mit dem Schilde der Klägerin nicht vor, zumal sich zwischen beiden Schildern ein Zwischenraum von 40 cm befindet. Denn darin allein, daß der Beklagte an dem in der Nähe des Geschäftes der Klägerin befindlichen Hause des Beklagten unter dem Firmenschild der Klä gerin ein auf ihr eigenes Geschäft hinweisendes Schild anbrachte, kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. (Urteil des Oberlandesgerichts Breslau vom 26. März 1931. 17. U. 3580. 30). 68