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der Beklagten tätig geworden ist. Es kommt hier die besondere Art der geleisteten Arbeit hinzu. Bei derartigen graphischen Arbeiten stellt die Her* Stellung der Zeichnungen bereits die Hauptarbeit des beabsichtigten Werks dar. Die weitere Aus* führung ist nur noch technische Leistung von geringer Bedeutung. Es ist verständlich, daß es keinesfalls die Absicht des Klägers gewesen ist, seine Mühen zur Ausarbeitung der Zeichnungen und sein künstlerisches Können für die Beklagte kostenlos aufzuwenden. Darüber mußte sich die Beklagte klar werden. Der Anspruch auf Ver* gütung ist daher gerechtfertigt. Auch die Höhe der geforderten Vergütung ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Hadank durchaus angemessen. Die Anfertigung von 3 Skizzen ent* sprach offensichtlich der Sachlage und dem Zwecke, sich etwas Geeignetes auszusuchen. Die Beklagte ist überdies mit dieser Zahl ausdrücklich ein* verstanden gewesen und kann sich jetzt nicht darauf berufen, daß eine Skizze genügt hätte. Es war hiernach, wie geschehen, zu erkennen. Als Zinsen erschienen nur 24°/o jährlich an* gemessen. gez. Unterschriften« * Das Urteil des Landgerichts Chemnitz, dessen Entscheidungsgründe nachstehend mitgeteilt wer* den, ist in erster Instanz ergangen, weil der Klage* anspruchdieamtsgerichtlicheZuständigkeitsgrenze von 500 Mark überstieg. Auch dies Urteil liefert einen Beitrag zu der Erfahrung, daß unbestimmte oder unklare Erklärungen und Handlungen der Vertragsparteien häufig in Prozesse ausmünden. Der Kläger, ein Gebrauchsgraphiker, liefert auf Bestellung 10 Anzeigenentwürfe. Erst als er die Entwürfe vorlegt, nennt er den Preis. Der beklagte Besteller findet ihn zu hoch, der Kläger bleibt da* bei, daß er es billiger nicht machen könne, der Beklagte sagt darauf kein Ja und kein Nein, bleibt seinerseits dabei, daß Kläger im Preise entgegen* kommen müsse, und die Verhandlung endet da* mit, daß einige Abänderungen besprochen werden, mit denen die Entwürfe druckfertig geliefert werden sollen. Mit dieser Lieferung übersendet der Kläger seine Rechnung zu dem von ihm ge* nannten Preise, der Beklagte zahlt aber weniger als die Hälfte und wendet im Prozesse gegen die Mehrforderung ein, es sei keine Preisvereinbarung zustande gekommen, da er ja dabei beharrt habe, der vom Kläger geforderte Preis sei zu hoch, in* folgedessen habe der Kläger nur den angemessenen Preis zu verlangen, und daß seine Zahlung von weniger als der Hälfte angemessen und ausreichend sei, werde jeder Sachverständige bestätigen, über* dies würden solche Entwürfe von anderer Seite sehr viel wohlfeiler angeboten, und endlich sei die Arbeit des Klägers ganz unbrauchbar und nicht viel mehr als dilettantische Schmiererei gewesen. Was von seinem letzteren Einwand zu halten sei, wird dem Beklagten in den Urteilsgründen aus seiner eigenen Korrespondenz zu Gemüte geführt, woraus die Gebrauchsgraphiker zugleich ent* nehmen können, daß es nicht allzu tragisch zu nehmen ist, wenn der Geschmack und das Ur* teil ihrer Besteller im Angesicht der Honorar* forderung manchmal plötzliche Veränderungen erleiden. Die Urteilsgründe lauten, unter Fort* lassung unwesentlicher Nebenpunkte, wie folgt: »Aus der Aussage des Zeugen Günther ergibt sich, daß zwar die Beklagte die Preisforderung des Klägers als zu hoch beanstandet hat, daß aber andererseits der Kläger bei seiner Forderung ge* blieben ist. Wenn gleichwohl die Beklagte die Entwürfe vom Kläger, obwohl sie dessen Forde* rung kannte, ausführen ließ, kann sie nicht nach* träglich den vom Kläger geforderten Preis ab* lehnen. Sie hätte vielmehr, wenn ihr der Preis zu hoch war, von der Bestellung absehen müssen. Wenn die Beklagte weiter einwendet, die Ent* würfe seien technisch mangelhaft, so kann sie da* mit nicht gehört werden; denn sie hat, wie sich aus der Korrespondenz ergibt, die Ausführung der Entwürfe gebilligt. Sie hat nicht ein einziges Mal die Ausführung beanstandet. Im Gegenteil schreibt sie im Briefe vom 21. 10. 1924, es läge ihr ganz fern, die Arbeiten des Klägers herabzuwürdigen; nur die jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse zwängen wie jeden so auch die Beklagte zur größten Sparsamkeit. Ebenso schreibt sie im Briefe vom 4. 11. 1924, die Zahlung wäre schon erfolgt, wenn sie über den Preis einig wären, ohne auch nur mit einem ^Vorte etwas davon zu erwähnen, daß die Arbeiten mangelhaft seien. Die Forderung des Klägers ist daher begründet. gez. Unterschriften«