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nie durch einen allgemeinen Wettbewerb ein gutes Plakat herausgekommen, dagegen habe ich mit Wettbewerben unter einer ausgewählten Zahl von Teilnehmern, gegen Honorar für die Beteiligung, stets die besten Erfolge erzielt. Ausstellungs« leitungen oder andere Unternehmer, die für einen bestimmten Zweck ein Plakat brauchen und die selbst nicht wissen, wer ihnen ein solches gut machen kann, oder die aus Reklamegründen einen Wettbewerb veranstalten wollen, sollen dazu eine bestimmte Anzahl von Künstlern zur Beteiligung gegen Honorar auffordern, ebenso wie sie das Preisgericht zu wählen wissen, werden sie mit RECHTSFRAGEN DER ZWEI landgerichtsurteile, mitgeteilt von .L/IE Leser der Zeitschrift wollen sich freund« liehst erinnern, daß der in Heft 10 des 1. Jahrganges veröffentlichte Vortragan einen in der Berufsinstanz schwebenden Rechtsfall anknüpfte. Der Wunsch der Beteiligten, daß der Prozeß um die Streitsumme von 150 Rmk. vor seinem einjährigen Geburtstage zu Ende gehen möge, hat sich nicht erfüllt. Es ist der 6. Mai 1925 geworden, bis das Berufungsurteil des Landgerichts I Berlin eine endgültige Ent« Scheidung der Anfang 1924 erhobenen Klage ge« bracht hat. Aber dafür entschuldigt die ebenso verständnisvolle wie sorgsame Begründung sein langes Säumen. Das Berufungsgericht spricht dem Gebrauchsgraphiker die 150 Rmk. für seine 3 Skiz« zen zu, und der Beklagte hat, da er nunmehr in vollem Umfange unterlegen ist, alle Kosten beider Instanzen zu tragen. Dabei wird zugleich dessen Anschlußberufung zurückgewiesen. Der beklagte Besteller fühlte sich nämlich auch seinerseits durch ie 50 M., zu denen ihn das Amtsgericht verurteilt hatte, beschwert und verlangte, das Berufungsge« rieht sollte zuungunsten des Gebrauchsgraphikers noch über den Standpunkt der ersten Instanz hin« ausgehen und die Klage gänzlich abweisen, so daß der Gebrauchsgraphiker für seine Leistung leer ausgegangen und alle Kosten noch dazu bezahlt hätte. Alles Weitere geht aus den nachstehenden Entscheidungsgründen hervor: »Die Berufung hatte Erfolg. Dagegen war die Anschlußberufung unbegründet. Die Anfertigung der 3 Skizzen durch den Kläger stellte allerdings diesem zusammen auch die geeigneten Künstler zu finden wissen. Etwas anderes ist es aber mit dem von mir empfohlenen Wettbewerb zur Neubelebung des Plakates. An diesem Wettbewerb haben die Künst« ler selbst das größte Interesse, und dafür können sie daher auch etwas riskieren; es wird aber darauf ankommen, den Wettbewerb richtig zu in« szemeren; nicht nur die Künstler, auch die Plakat« anstalten und Plakatverbraucher müssen richtig interessiert, die Aufgaben müssen richtig gestellt, und schließlich muß durch V^ander« Ausstellungen das allgemeine Interesse erregt werden. GEBRAUCHSGRAPHIK RECHTSANWALT DR. ERNST JACOBSOHN, BERLIN nur eine Vorarbeit für die Ausführung des beab« sichtigten Werks der Zeichnungen, nach denen das Firmenzeichen der Beklagten dann später endgültig ausgeführt werden sollte, dar. Ob solche Vorar« beiten gemäß § 632 BGB. zu vergüten sind, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es ist unzweifelhaft, daß der Verfertiger von Ent« würfen und Vorarbeiten, die er lediglich freiwillig und nur in seinem eigenen Interesse, namentlich um einen Anderen zur Bestellung zu veranlassen, angefertigt hat, ein Entgelt nicht beanspruchen kann, und zwar auch dann nicht, wenn eine Be« Stellung nicht erfolgt. Seine Arbeit ist dann nur als Teil des Angebots anzusehen. Anders aberliegt der Fall, wenn der Besteller, um sich über die Her« Stellung oder die Kosten eines von ihm beabsich« tigten Werks zu unterrichten und darauf seine Ent« Schließung über die Ausführung zu treffen, zur Einreichung von Kostenanschlag oder Zeich« nungen Auftrag erteilt hat. Dann ist er zur Ver« gütung verpflichtet, auch wenn es nicht zur Aus« führung des Werkes kommt. Nach der Aussage des Zeugen H. liegt ein solcher Auftrag hier vor. Nicht der Kläger hat ein Angebot gemacht, sondern die Beklagte hat den Kläger zu sich gebeten, um ihm ihre Wünsche vorzutragen und die Art der Ausführung des Firmenzeichens mit ihm zu be« sprechen. Sie ist auch damit einverstanden ge« wesen, daß der Kläger 3 Skizzen anfertigte, um sich daraus die Zeichnung auszusuchen, die ihr gefalle. Daraus folgt, daß der Kläger im Aufträge 74