Hans Fehr (1874-1961) – Biographische Notizen

Klaus-Peter Schroeder

In St. Gallen wurde Hans Fehr als Sohn eines Arztes am 9. September 1874 geboren. Nach erworbener Maturität immatrikulierte er sich an der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Würzburger Julius-Maximilians-Universität; es folgten weitere Studien semester an den Universitäten zu Bonn und Berlin (1896-97). Im Anschluss daran kehrte Fehr in die Schweiz zurück, um an der Berner Heimatuniversität das Studium mit einer Dissertation über das komplexe Verhältnis von Kirche und Staat seit der Gründung des Kantons St. Gallen im Jahre 1803 abzuschließen. Nach einem kurzen Ausflug in den diplomatischen Dienst der Schweiz führte ihn sein wissenschaftlicher Weg an die Leipziger Juristenfakultät. 1904 habilitierte er sich bei Rudolf Sohm mit einer Arbeit über „Die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau“. 1907 übernahm Hans Fehr an der thüringischen Landesuniversität Jena den rechtsgeschichtlichen Lehrstuhl. Schon 1912 wechselte er nach Halle. Hier entstand der Plan, für die Studierenden „einfache Lehr bücher“ zu konzipieren, die sämtliche Rechtsgebiete umspannen sollten. So entstanden die bis weit in die sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts hinein äußerst erfolg reichen „Grundrisse der Rechtswissenschaft.“ Der Band „Deutsche Rechtsgeschichte“ aus der Feder von Hans Fehr wurde noch 1962 in sechster Auflage publiziert.

Mit der Berufung Hans Fehrs 1917 auf den rechtsgeschichtlichen Lehrstuhl in der Nachfolge Richard Schroeders konnte wieder ein Schweizer Gelehrter für die Ruperto Carola gewonnen werden. Rasch befestigte sich eine enge Freundschaft mit Eberhard von Künßberg, der ihm das neue Forschungsgebiet der rechtlichen Volkskunde erschloss. Sein bis heute anhaltender Ruhm gründet jedoch auf drei Studien, welche Hans Fehr in der Heidelberger Zeit konzipierte. Sie sollten den Zusammenhängen zwischen Kunst und Recht nachspüren. 1923 wurde mit dem Buch „Das Recht im Bilde“ der erste Band des umfassend angelegten Werkes „Kunst und Recht“ publiziert, dem 1931 in seinen Berner Jahren der zweite Band unter dem Titel „Das Recht in der Dichtung“ folgte. 1936 wurde der letzte Band „Die Dichtung im Recht“ veröffentlicht. Bildende Kunst und Dichtung mit ihren mannigfachen Beziehungen zum Recht blieben auch in seiner weiteren wissenschaftlichen Arbeit die bestimmenden Elemente.

Etwas außerhalb des herkömmlichen juristischen Fächerkanons, gleichzeitig aber ebenso rechtswissenschaftliches Neuland erschließend, steht die 1923 von Hans Fehr ausführlich erläuterte, reich bebilderte Flugblattsammlung des Züricher Chorherren Johann Jacob Wick (1522-1588) „Massenkunst im 16. Jahrhundert“. Fehrs Schüler Otto Gönnenwein gelang es in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, die sogenannte Fehrsche Bildersammlung für das Heidelberger Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft zu erwerben. Es handelt sich hierbei um eine 645 Stücke umfassende Zusammenstellung historischer Bilddokumente, verwahrt in neun Kästen. Die einzelnen Bilder, zumeist Photographien und Druckausschnitte, bezeugen Rechtsvorstellungen wie auch rechtlich bedeutsame Vorgänge von der Antike bis in die fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts. Aufgestöbert hatte Fehr die Bilder im Verlauf seines Gelehrtenlebens in Bibliotheken und Bildersammlungen: Bei seiner detektivischen Sammlertätigkeit verfolgte Fehr das Ziel, „ein lebendiges Bild vom Recht der Vergangenheit“ als Kulturerscheinung zu vermitteln: „Ohne ein solches Bild gibt es keine Anschauung, und ohne Anschauung ist unser Stoff tot.“ Im Oktober 1923 übernahm er das rechtsgeschichtliche Ordinariat an der Universität Bern, der er bis zu seinem Tode 1961 angehörte.

Fehrs bereits benannte Sammelwerke großen Stils widerstreben einer einfachen Ein ordnung unter die „Juridica“. Sie sind nichts weniger als kulturhistorische Monographien mit auf Recht und Dichtung bezogenem Inhalt. Fehr gilt heute als einer der Pioniere der Rechtsikonographie. Seine Werke führen die phantasievolle Anschaulichkeit des Rechts der deutschen Vergangenheit in der überbordenden Fülle bildlicher Darstellungen buchstäblich „vor Augen“. Er fand sie nicht nur in den weithin bekannten Rechtsbüchern, sondern ebenso in Kirchen, bei den teilweise monumentalen Statuen und Steinkreuzen auf Marktplätzen und den Gerechtigkeitsbildern in den Sitzungssälen der Rathäuser mittelalterlicher Städte. Neben Karl von Amira war es Hans Fehr, welcher das Gebiet der Rechtsikonographie von seinem Heidelberger Lehrstuhl aus als informative Erkenntnisquelle ersten Ranges für die Geschichte des Rechts erschloss.