Satzung der "Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und Museumsbibliotheken"
Stand: 6/2021, beschlossen durch die virtuelle Mitgliederversammlung am 5.6.2021
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.1
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und Museumsbibliotheken".
1.2
Die AKMB hat ihren Sitz am Dienstort des/der jeweiligen Vorsitzenden.
1.3
Die AKMB hat die Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins.
1.4
Die Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und Museumsbibliotheken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1
Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kunst- und Museumsbibliotheken und Dokumentationseinrichtungen.
Dazu gehören:
- Förderung von beruflicher Fort- und Weiterbildung nicht nur für Mitglieder,
- Information und Kommunikation durch Tagungen, Fachgruppenarbeit, Homepage, Mailingliste und Mitteilungsorgan,
- Koordination und Kooperation bei der Optimierung zentraler Arbeitsbereiche,
- Entwicklung und Vermittlung neuer Arbeitstechniken zur Erfüllung von Forschungs- und Erschließungsaufgaben in Einzel- und Gruppenprojekten,
- Formulierung und Profilierung von Interessen und deren Vertretung
- Förderung von beruflicher Fort- und Weiterbildung,
- Pflege der Verbindung zur Ausbildung
- praxisbezogener Erfahrungsaustausch, Information und Kommunikation durch Tagungen, Fachgruppenarbeit und Mitteilungsorgan,
- Beratung bei bibliothekarischer und dokumentarischer Aufgabenstellung,
- Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und verwandten Einrichtungen.
2.2
Die Arbeitsgemeinschaft fördert den Kontakt der Mitglieder untereinander und zu verwandten Einrichtungen; sie gibt ein Mitteilungsorgan heraus, sie unterhält eine Mailingliste und pflegt eine Homepage, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2.3
Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder können Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als kunst- und kulturwissenschaftliche Institutionen oder als Abteilung einer solchen Einrichtung an einer Mitgliedschaft in der AKMB interessiert sind.
3.2
Ferner können als persönliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Personen beitreten, die im kunst- und kulturwissenschaftlichen Kunst-und Museumsbibliothekswesen/-dokumentationswesen tätig sind oder waren.
3.3
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund eines Antrages der interessierten Institution bzw. Person an den Vorstand.
3.4
Der Vorstand entscheidet über den Antrag und berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig über neue Mitglieder und führt ein Mitgliederverzeichnis.
3.5
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Abnahme der periodisch erscheinenden AKMB NEWS zu dem vom Vorstand festgesetzten Preis. Über die Einführung eines Mitgliedsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
3.6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Ein Austritt muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3.7
Beim Vorliegen schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens kann ein Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welches die Mitgliederversammlung entscheidet.
3.8
Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft und ihre Zwecke besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluß des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
§ 4 Vorstand
4.1
Die Arbeitsgmeinschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Dieser trifft alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind. Er bereitet die Mitgliederversammlungen und Arbeitstagungen vor, leitet sie und erstattet einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht.
4.2
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand soll so besetzt werden, daß unterschiedliche Institutionstypen und Regionen vertreten sind.
4.3
In den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die entweder bereits persönliche Mitglieder sind oder deren von ihnen vertretene Institution bereits Mitglied ist.
4.4
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl unmittelbar auf eine Amtsperiode ist zulässig. Sie ist jedoch nach Ablauf der zweiten Amtsperiode für zwei weitere Amtsperioden ausgeschlossen. Der Posten der Kassenwartin/des Kassenwarts kann für mehrere Amtsperioden wieder gewählt werden.
4.5
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so rückt derjenige nach, der bei der Wahl für diese Position die nächtshöhere Stimmenzahl erhalten hat.
4.6
Die Wahl des Vorstandes wird von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter geleitet. Sie erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder und durch Zuruf, jedoch schriftlich und geheim, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.
4.7
Die Mitglieder sind gehalten, sich als Kandidaten für die Vorstandspositionen zur Verfügung zu stellen. Kandidaten für die Vorstandswahlen können durch eigene Kandidatur oder durch die Nennung einzelner Personen durch andere Mitglieder erfolgen. Vorstandswahlen sollten möglichst in der Form durchgeführt werden, daß für eine Position mindestens zwei Kandidaten zur Verfügung stehen.
4.8
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
4.9
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Kosten sollen von derjenigen Institution getragen werden, bei der sie entstehen. Aus der Vorstandstätigkeit den Vorstandsmitgliedern entstehende Kosten können entsprechend der Mittellage von der Arbeitsgemeinschaft erstattet werden, soweit anderweitig Ersatz nicht erlangt werden kann.
4.10
Der/die Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er/sie vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
4.11
Dem/der Schriftführer/in obliegt die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen.
4.12
Der/die Kassenwart/in verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Auszahlungen bedürfen der Genehmigung des/der Vorsitzenden; für laufende Kassengeschäfte kann diese Genehmigung pauschal erteilt werden.
4.13
Alljährlich findet eine Rechnungs- und Kassenprüfung statt. Für die Kassenprüfung werden von der Mitgliedsversammlung zwei Kassenprüfer/innen für das folgende Jahr gewählt. Sie müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten.
4.14
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder besondere Arbeitsgruppen mit der Bearbeitung bestimmter Sachaufgaben betrauen. Diese berichten dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeit. Hinsichtlich der Finanzierung dieser Arbeit ist § 4 Absatz 9 entsprechend anzuwenden.
4.15
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden, wenn ein von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterschriebener entsprechender Antrag eingebracht wurde. Das Weitere regelt § 4 Absatz 5.
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1
Mindestens einmal im Jahr findet im Rahmen einer Arbeitstagung eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie sollte möglichst in Verbindung mit dem Deutschen Bibliothekartag bzw. der Arbeits- und Fortbildungstagung der ASpB/Sektion 5 im DBV abgehalten werden. Sollte sich dies als unmöglich erweisen, so kann die Mitgliederversammlung auch extra an einem zentralen Ort einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung erfolgt real, hybrid oder virtuell (Onlineverfahren). Der Vorstand stellt sicher, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können.
5.2
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere:
- a) den Vorstand zu wählen (gem. § 4);
- b) zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
- c) den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen sowie über die Entlastung zu beschließen;
- d) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gem. § 3.5);
- e) den Haushaltsplan zu genehmigen;
- f) Fachgruppen zu bilden.
5.3
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse der AKMB es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen.
5.4
Über die Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Liste der Teilnehmer, die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
5.5
Zur Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder zugelassen. Nichtstimmberechtigte Gäste können auf Vorschlag der Mitglieder vom Vorstand geladen werden.
5.6
Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig persönliche Mitglieder sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ihnen steht jedoch kein passives oder aktives Wahlrecht zu.
5.7
In Absprache mit dem restlichen Vorstand lädt der/die Vorsitzende spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
5.8
Von Mitgliedern vor der Einladung schriftlich eingebrachte Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Weitere Tagesordnungspunkte können zu Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht bzw. unter "Verschiedenes" behandelt werden. Über die Tagesordnung hinausgehende Beschlußanträge sind jedoch nur zulässig, wenn sie von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.
5.9
Jedes anwesende Mitglied hat in der Beschlußfassung nur eine Stimme.
5.10
Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist von der Zahl der erschienen Mitglieder unabhängig.
5.11
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, sofern es diese Satzung nicht anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 6 Satzungsänderungen und Auflösung
6.1
Anträge, die auf eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft hinzielen, müssen schriftlich eingereicht und vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine Behandlung in der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
6.2
Für Änderungen der Satzung sowie für die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich
6.3
Satzungsänderungen sind wörtlich zu protokollieren.
6.4
Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft der Kunst- und Museumsbibliotheken oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
eventuell vorhandene Vermögen der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken / Sektion 5 im Deutschen Bibliotheksverband (DBV) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.